Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung zu, so hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
(3)Absatz 3,Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.Wer auf Grund eines nach Teil römisch eins übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(4)Absatz 4,Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 33, des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043425
Alte Dokumentnummer
N3195844170J