Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.
(2)Absatz 2,Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Absatz eins,) kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens das Vermögen verwertet worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043428
Alte Dokumentnummer
N3195844173J