Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Das österreichische Bundesministerium für Finanzen kann den zur Stellung eines Begehrens Berechtigten schriftlich gegen Empfangsnachweis auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Begehren gemäß Artikel 14 zu stellen. Der Empfänger dieser Aufforderung kann einen Antrag auf Übertragung nur innerhalb der vorgenannten Frist stellen; hierauf ist in der Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Kann die Aufforderung (Abs. 1) nicht übermittelt werden, so gibt das österreichische Bundesministerium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen Delegation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln konnte.Kann die Aufforderung (Absatz eins,) nicht übermittelt werden, so gibt das österreichische Bundesministerium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen Delegation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln konnte.
(3)Absatz 3,Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt werden, so steht es dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten. Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Abs. 1 bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Abs. 2 gilt auch in diesem Falle.Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt werden, so steht es dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten. Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Absatz eins, bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Absatz 2, gilt auch in diesem Falle.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043429
Alte Dokumentnummer
N3195844174J