Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht berührt.
(2)Absatz 2,Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß die Forderung unter Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag gefallen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043433
Alte Dokumentnummer
N3195844178J