Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
2. ABSCHNITT
Verbindlichkeiten deutscher Schuldner
Artikel 24
(1)Absatz eins,Das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ist jeweils als ein Sondervermögen der Republik Österreich anzusehen. Zu dem Sondervermögen gehört auch alles, was auf Grund eines zu dem Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erworben worden ist oder erworben wird. Die Republik Österreich haftet mit dem Sondervermögen für die Verbindlichkeiten, die zu dem Sondervermögen gehören.
(2)Absatz 2,Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Abs. 1 zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen:Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Absatz eins, zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen:
Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 ist auf Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles III als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus privaten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Absatz eins, Satz 3 ist auf Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles römisch drei als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus privaten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043434
Alte Dokumentnummer
N3195844179J