Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Abs. 1) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem Begünstigten zu tragen sind.Die Haftung der Republik Österreich entfällt bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übertragenen Vermögen gehören (Artikel 11 Absatz eins,) oder die auf Grund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Absatz 2, von dem Begünstigten zu tragen sind.
(2)Absatz 2,Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043435
Alte Dokumentnummer
N3195844180J