Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann im Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten.Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann im Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Absatz 3, genannten Verbindlichkeiten.
(2)Absatz 2,Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter schriftlich anmeldet.Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden kann und für welche die Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 2, festgesetzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter schriftlich anmeldet.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043436
Alte Dokumentnummer
N3195844181J