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Art. 27

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Forderungen, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden können, erlöschen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages den Schuldner schriftlich zur Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
  2. Absatz 2,Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung nach Absatz eins, zugekommen ist, wird mit seinen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen, wenn und insoweit er diese nicht innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Leistungsaufforderung dem Gläubiger schriftlich bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung des Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen gemäß Artikel 26 Absatz eins, Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei einer Verweisung auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen soll der Schuldner dem Gläubiger die zur Feststellung des Sondervermögens erforderlichen Angaben machen.
  3. Absatz 3,Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen verwiesen worden, so erlischt die Haftung der Republik Österreich, wenn er nicht die Forderung innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der Bekanntgabe gemäß Absatz 2, bei dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen oder bei einem für das Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter schriftlich anmeldet oder nachweislich bereits früher beim öffentlichen Verwalter angemeldet oder geltend gemacht hat.
  4. Absatz 4,Kann der österreichische Gläubiger wegen einer Forderung, für die gemäß Artikel 24 die Republik Österreich mit einem Sondervermögen haftet, infolge Versäumung der Frist nach Absatz 3, aus dem Sondervermögen nicht befriedigt werden, so ist der deutsche Schuldner insoweit von der Verbindlichkeit befreit, als der österreichische Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem Sondervermögen hätte befriedigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043437

Alte Dokumentnummer

N3195844182J