Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
Besondere Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Kreditinstitute und Wertpapiere
Artikel 28
(1)Absatz eins,Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die die Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die die Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne des Artikels 23 Absatz 3, Staatsvertrag.
(2)Absatz 2,Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gestützte Mitteilung im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz oder eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer erneuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.Eine auf Artikel 5 Absatz 4, des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag gestützte Mitteilung im Sinne von Paragraph 21, Umstellungsergänzungsgesetz oder eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von Paragraph 25, Umstellungsergänzungsgesetz steht einer erneuten Anmeldung nach Paragraph 12, Umstellungsergänzungsgesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag eine Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz unterlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 4, des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag eine Anmeldung nach Paragraph 12, Umstellungsergänzungsgesetz unterlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 14, Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043438
Alte Dokumentnummer
N3195844183J