Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 32
(1)Absatz eins,Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche Aufträge zur Überweisung von Reichsmarkbeträgen von einem Konto bei einem Kreditinstitut in Österreich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin oder umgekehrt, die nicht vollständig durchgeführt worden sind (steckengebliebene Überweisungen), werden auftragsgemäß durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers an dem Überweisungsvorgang beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag erkannt oder das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag belastet hat.
(2)Absatz 2,Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher Auftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Abs. 1 über steckengebliebene Überweisungen in Reichsmark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbehalt erkannt hat.Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher Auftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Absatz eins, über steckengebliebene Überweisungen in Reichsmark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbehalt erkannt hat.
(3)Absatz 3,Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Kreditinstitute zu verstehen, auf die die Vorschriften der Kreditwesengesetze uneingeschränkt Anwendung finden.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Reichsbankanstalt bei einer Überweisung als Zwischenstelle beteiligt war.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043442
Alte Dokumentnummer
N3195844187J