Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 33
Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde und entweder
das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist oder wird oder
Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen geltend gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043443
Alte Dokumentnummer
N3195844188J