Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren, werden den deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte, die an Stelle der Deckungswerte getreten sind und sich in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden (Ersatzwerte).
(3)Absatz 3,Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages mitzuteilen. Bei unverschuldeter Versäumnis dieser Frist, kann die Mitteilung unter Darlegung der Gründe spätestens innerhalb weiterer 18 Monate nachgeholt werden.
(4)Absatz 4,Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert nicht aus dem im Grundbuch eingetragenen Kautionsband ergibt, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörde über die Eigenschaft als Deckungswert beizubringen.
(5)Absatz 5,Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs- oder Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt, so ist dies dem Emissionsinstitut unter Angabe der Gründe gegen Empfangsnachweis mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ablehnung den Schlichtungsausschuß (Artikel 98) anrufen.
(6)Absatz 6,Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1, 11 Abs. 1, 12, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1, 11 Absatz eins, 12, 15, 16 und 25 Absatz eins, gelten entsprechend.
(7)Absatz 7,Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89 ist auf die hier behandelten Deckungswerte nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043444
Alte Dokumentnummer
N3195844189J