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Art. 4

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 4

Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1 Absatz eins,, so gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Litera a
    Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages eingeantwortet worden, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem Teil römisch eins dieses Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu.
  2. Litera b
    Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden, so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Artikels 1 Absatz eins, über die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Einantwortung stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil römisch eins dieses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Übertragung zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht auf die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.
    Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil römisch eins dieses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
  3. Litera c
    Die Frage, ob das Recht auf Übertragung in der Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden, die für die Übertragung vorgesehen sind.
  4. Litera d
    In den Fällen der Litera a und b sind die Erben, denen das Recht auf Übertragung zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.
  5. Litera e
    Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im Sinne des Artikels 1 Absatz eins, zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil römisch eins dieses Vertrages erfüllt, das Recht auf Übertragung gemäß Artikel römisch eins zu; Litera d,) gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043414

Alte Dokumentnummer

N3195844159J