Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 5
Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 Litera c, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043415
Alte Dokumentnummer
N3195844160J