Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 47
(1)Absatz eins,Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. a) angeführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird.Ansprüche aus den in Artikel 46 Litera a,) angeführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird.
(2)Absatz 2,Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen sind von den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind. Jedoch dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt haben.Ansprüche aus den in Artikel 46 Litera b,) angeführten Versicherungsverträgen sind von den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind. Jedoch dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043457
Alte Dokumentnummer
N3195844202J