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Art. 47

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 47

  1. Absatz eins,Ansprüche aus den in Artikel 46 Litera a,) angeführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Ansprüche aus den in Artikel 46 Litera b,) angeführten Versicherungsverträgen sind von den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind. Jedoch dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043457

Alte Dokumentnummer

N3195844202J