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Art. 48

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 48

Ansprüche aus den in Artikel 46 Litera b,) angeführten Versicherungsverträgen können nur geltend gemacht werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht entfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.

Schlagworte

Versicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043458

Alte Dokumentnummer

N3195844203J