Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 51
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird den deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945 zur Verfügung stellen:
die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945,
den deutschen Rückversicherungsunternehmungen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte mit Ausnahme der in Artikel 50 Abs. 5 angeführten Anteilsrechte, Erlöse und Surrogate.den deutschen Rückversicherungsunternehmungen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 5, angeführten Anteilsrechte, Erlöse und Surrogate.
(2)Absatz 2,Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte sind nicht als Vermögenswerte deutscher Versicherungsunternehmungen im Sinne des Artikels 50 anzusehen.
(3)Absatz 3,Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Abs. 1 erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen nach brancheüblichen Grundsätzen.Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen nach brancheüblichen Grundsätzen.
Schlagworte
Rückversicherungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043461
Alte Dokumentnummer
N3195844206J