Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 52
(1)Absatz eins,Die Abwicklung der Vermögensmassen der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gegenüber österreichischen Gläubigern erfolgt nach deutschem Recht. Dabei dürfen österreichische Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden als deutsche Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen, daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen auch nur zum Teil zurückzuerstatten haben.
(2)Absatz 2,Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer Gläubiger können in Abweichung von der in Paragraph 5 der Verordnung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft festgesetzten Ausschlußfrist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages nachgemeldet werden.
(3)Absatz 3,Die Republik Österreich wird den in Abs. 1 genannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.Die Republik Österreich wird den in Absatz eins, genannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043462
Alte Dokumentnummer
N3195844207J