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Art. 53

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 53 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 53

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden unverzüglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.
  2. Absatz 2,Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Absatz 3,) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.
  3. Absatz 3,Kommt eine Einigung über gemäß Absatz 2, angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043463

Alte Dokumentnummer

N3195844208J