Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 53
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden unverzüglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.
(2)Absatz 2,Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Abs. 3) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Absatz 3,) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.
(3)Absatz 3,Kommt eine Einigung über gemäß Abs. 2 angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.Kommt eine Einigung über gemäß Absatz 2, angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043463
Alte Dokumentnummer
N3195844208J