Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 59
(1)Absatz eins,Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.Die deutschen privaten Bausparkassen werden der im Artikel 56 Absatz 2, genannten Stelle alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung der gemäß Artikel 56 Absatz 2, angemeldeten Ansprüche und der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich sind.
Solche Unterlagen sind insbesondere
Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge betreffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zahlungen der Bausparer an die Bausparkasse ersichtlich sind,
Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Darlehensforderungen mit den dazugehörigen Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Verbücherung im Original oder in Abschrift.
(2)Absatz 2,Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen nach einer von der im Artikel 56 Absatz 2, genannten Stelle an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043469
Alte Dokumentnummer
N3195844214J