Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 62
(1)Absatz eins,Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung).Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (Paragraph 43, der österreichischen Zivilprozeßordnung).
(2)Absatz 2,Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
Schlagworte
Patentmusteranmeldung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043472
Alte Dokumentnummer
N3195844217J