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Art. 61

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 61

  1. Absatz eins,Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag Anwendung, soweit sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Auf Grund solcher Lizenzverträge erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2,Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen, die nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, auf die Zeit vor dem 27. Juli 1955 entfallen, finden auf sie die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung, auch wenn sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn auf Grund solcher Lizenzverträge für die Zeit nach dem 27. Juli 1955 Leistungen erbracht worden sind, können sie nicht zurückgefordert werden.

Schlagworte

Patentmusteranmeldung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043471

Alte Dokumentnummer

N3195844216J