Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 70Artikel 70
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
3. Unterabschnitt
Firmenbezeichnungen
Artikel 70
(1)Absatz eins,Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen die bisherige Firma nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr fortführen. Die Frist von sechs Monaten beginnt mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie endet spätestens am 31. Dezember 1960.
(2)Absatz 2,Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassungen können ihrer neuen Firma während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung der neuen Firma an, die bisherige Firma unter Voranstellung des Wortes „vormals“ und mit dem Hinweis „Zweigniederlassung“ beifügen.
(3)Absatz 3,Die Beifügung des Zusatzes nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn der Erwerber oder Pächter der österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer Firma betreibt, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit der für die österreichische ehemalige Zweigniederlassung eingetragenen neuen Firma.Die Beifügung des Zusatzes nach Absatz 2, ist unzulässig, wenn der Erwerber oder Pächter der österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer Firma betreibt, die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit der für die österreichische ehemalige Zweigniederlassung eingetragenen neuen Firma.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043480
Alte Dokumentnummer
N3195844225J