Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 71Artikel 71
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 71
Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind und mit einem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen beider Unternehmungen ausschließt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043481
Alte Dokumentnummer
N3195844226J