Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 88Artikel 88
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 88
(1)Absatz eins,Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.Forderungen, die unter Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Absatz 2, Litera d,) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.
(2)Absatz 2,Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet einer etwa getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G. besteht eine Haftung der Republik Österreich mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G.“ nicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043498
Alte Dokumentnummer
N3195844243J