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Art. 89

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 89 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 89

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 89

  1. Absatz eins,Soweit österreichische Gläubiger von deutschen Schuldnern und deutsche Gläubiger von österreichischen Schuldnern für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den österreichischen Gläubiger und der österreichische Schuldner an den deutschen Gläubiger nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu zahlen. Die Beschränkung des Zinssatzes gilt nicht für Schuldverschreibungen.
  2. Absatz 2,Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen Schuldnern an deutsche Gläubiger zu zahlende Gewinnanteile von Aktien und Kuxen sind nur zu zahlen, soweit sie ab 1. Jänner 1953 fällig geworden sind oder fällig werden.
  3. Absatz 3,Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den Begünstigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hierbei sein Bewenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Artikel 31 Absatz eins, 34, Absatz 7 und 50 Absatz 7, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043499

Alte Dokumentnummer

N3195844244J