Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 89
(1)Absatz eins,Soweit österreichische Gläubiger von deutschen Schuldnern und deutsche Gläubiger von österreichischen Schuldnern für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den österreichischen Gläubiger und der österreichische Schuldner an den deutschen Gläubiger nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu zahlen. Die Beschränkung des Zinssatzes gilt nicht für Schuldverschreibungen.
(2)Absatz 2,Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen Schuldnern an deutsche Gläubiger zu zahlende Gewinnanteile von Aktien und Kuxen sind nur zu zahlen, soweit sie ab 1. Jänner 1953 fällig geworden sind oder fällig werden.
(3)Absatz 3,Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den Begünstigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hierbei sein Bewenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1, 34 Abs. 7 und 50 Abs. 7 bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Artikel 31 Absatz eins, 34, Absatz 7 und 50 Absatz 7, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043499
Alte Dokumentnummer
N3195844244J