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Art. 2

Fassungen
ab 02.06.1958 — BGBl. Nr. 110/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute02.06.1958 BGBl. Nr. 110/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1958,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.06.1958BGBl. Nr. 110/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der nach Artikel 3 antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung solcher Ansprüche

  1. Litera a
    auf das Abwicklungskonto Österreich bei der Schweizerischen Nationalbank Beträge eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt werden,
  2. Litera b
    vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen vom 9. August 1940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank geleistet wurden, für welche die entsprechenden Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin eingetroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003895

Dokumentnummer

NOR12043404

Alte Dokumentnummer

N3195844149J