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Art. 3

Fassungen
ab 02.06.1958 — BGBl. Nr. 110/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute02.06.1958 BGBl. Nr. 110/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1958,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.06.1958BGBl. Nr. 110/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Die Zahlungen für die in Artikel 2 erwähnten Ansprüche erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Gläubiger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Antragsberechtigt sind außerdem Gläubiger, die in der Republik Österreich eine zum Empfang berechtigte Stelle angeben, sofern ihre Forderungen nicht gemäß dem Abkommen vom 16. Juli 1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs geregelt werden können.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag ist bei der Oesterreichischen Nationalbank in Wien innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen. Wird diese Frist unverschuldet versäumt, so kann sie im Einvernehmen zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Oesterreichischen Nationalbank um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
  3. Ziffer 3
    Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Oesterreichische Nationalbank übereinstimmend der Auffassung, daß der von dem Gläubiger geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß diesem Abkommen besteht, so ist dem Antrag durch die Oesterreichische Nationalbank stattzugeben und die Zahlung durchzuführen.
  4. Ziffer 4
    Sind die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Oesterreichische Nationalbank der Auffassung, daß der Zahlungsanspruch gemäß diesem Abkommen nicht besteht, oder kommen die beiden Institute nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so teilt die Oesterreichische Nationalbank dies dem Antragsteller unter Bekanntgabe der Gründe mit.
  5. Ziffer 5
    Gelangen die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Oesterreichische Nationalbank nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, so ist auf Verlangen eines der beiden Institute vor Erlaß einer Mitteilung gemäß Absatz 4, oder einer Mitteilung über die Ablehnung eines Gesuchs um Fristerstreckung gemäß Absatz 2, die Angelegenheit der im jeweils zwischen den beiden Staaten geltenden Zahlungsabkommen vorgesehenen Gemischten Regierungskommission zu unterbreiten.
  6. Ziffer 6
    Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Empfang einer Mitteilung gemäß Absatz 4, oder einer Mitteilung über die Ablehnung eines Gesuches um Fristerstreckung gemäß Absatz 2, das in Artikel 5 vorgesehene Schiedsgericht anrufen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003895

Dokumentnummer

NOR12043405

Alte Dokumentnummer

N3195844150J