Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1958Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel 4
Den Gläubigern von nicht auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 2 sind die Schweizerfrankenbeträge, die eingezahlt sind oder noch eingezahlt werden, zu überweisen.
Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche gemäß Art. 2 sind im Verhältnis von 100 Reichsmark = 100 österreichische Schillinge umzustellen. Den Gläubigern sind die sich daraus ergebenden Schillingbeträge durch Überweisung von Schweizerfrankenbeträgen zu dem am 21. Dezember 1945 geltenden Kurs von 43 Schweizerfranken für 100 österreichische Schillinge zu vergüten.Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 2, sind im Verhältnis von 100 Reichsmark = 100 österreichische Schillinge umzustellen. Den Gläubigern sind die sich daraus ergebenden Schillingbeträge durch Überweisung von Schweizerfrankenbeträgen zu dem am 21. Dezember 1945 geltenden Kurs von 43 Schweizerfranken für 100 österreichische Schillinge zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12043406
Alte Dokumentnummer
N3195844151J