Kurztitel
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
Anlage
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Übereinkommen zwischem dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Insternationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens.
I.römisch eins.
Die Oesterreichische Nationalbank stellt der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds und bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie zum Rücklauf österreichischer Währung vom Internationalen Währungsfonds im Sinne des Artikels V Abs. 7 lit. b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds (BGBl. Nr. 105/1949), ferner für den Erlag der österreichischen Quote im Sinne des Europäischen Währungsabkommens (Europäischen Fonds) die jeweils erforderlichen Goldmengen und Fremdwährungsbeträge zur Verfügung.Die Oesterreichische Nationalbank stellt der Republik Österreich zum Erlag der österreichischen Quote beim Internationalen Währungsfonds und bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie zum Rücklauf österreichischer Währung vom Internationalen Währungsfonds im Sinne des Artikels römisch fünf Absatz 7, Litera b, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,), ferner für den Erlag der österreichischen Quote im Sinne des Europäischen Währungsabkommens (Europäischen Fonds) die jeweils erforderlichen Goldmengen und Fremdwährungsbeträge zur Verfügung.
II.römisch zwei.
Zum Erwerb dieser Goldmengen und Fremdwährungsbeträge gewährt die Oesterreichische Nationalbank der Republik Österreich einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 650 Millionen Schilling.
Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 v. H. p. a. (und zwar vierteljährlich im vorhinein je 1/2 v. H.) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.
III.römisch drei.
Erwirbt die Republik Österreich aus ihren Beteiligungen bei den im Punkt I genannten Institutionen Goldmengen oder Fremdwährungsbeträge zurück, so sind diese Werte ausschließlich zur Tilgung des Kredites zu verwenden.Erwirbt die Republik Österreich aus ihren Beteiligungen bei den im Punkt römisch eins genannten Institutionen Goldmengen oder Fremdwährungsbeträge zurück, so sind diese Werte ausschließlich zur Tilgung des Kredites zu verwenden.
IV.römisch vier.
Dieses Übereinkommen wird mit seiner gesetzlichen Genehmigung wirksam und ersetzt das im BGBl. Nr. 178/1954 enthaltene Übereinkommen.Dieses Übereinkommen wird mit seiner gesetzlichen Genehmigung wirksam und ersetzt das im Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1954, enthaltene Übereinkommen.