Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 20
DER AGENT
a)Litera a Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktorium für die Durchführung aller finanziellen Operationen im Rahmen dieses Abkommens zu sorgen, die sich auf den Fonds und das System des Zahlungsausgleich beziehen, und insbesondere die in Artikel 22 erwähnten Vermögenswerte des Fonds zu verwalten.
b)Litera b Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.
c)Litera c Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
NOR40073256