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Art. 20

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 20

DER AGENT

Litera a Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktorium für die Durchführung aller finanziellen Operationen im Rahmen dieses Abkommens zu sorgen, die sich auf den Fonds und das System des Zahlungsausgleich beziehen, und insbesondere die in Artikel 22 erwähnten Vermögenswerte des Fonds zu verwalten.

Litera b Wenn eine Vertragspartei dem Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und ihm dabei mitteilt, daß sie eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Rechnung tragen.

Litera c Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073256