Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 21
DIE ZENTRALBANKEN
Alle finanziellen Operationen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens werden durch ihre Zentralbank durchgeführt. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist entweder die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
NOR40073257