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Art. 22

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 22

VERMÖGENSWERTE DES FONDS

Litera a Die Vermögenswerte des Fonds werden der Organisation für die Zwecke dieses Abkommens anvertraut.

Litera b Die Vermögenswerte des Fonds bestehen aus Beträgen, die auf Grund dieses Abkommens an den Fonds gezahlt werden, ferner aus Forderungen des Fonds, die sich aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sowie aus Erlösen und Einnahmen aus diesen Beträgen und Forderungen.

Litera c Die Vermögenswerte des Fonds sind für Zahlungen zu benutzen, die der Fonds auf Grund dieses Abkommens zu leisten hat, sowie zur Erfüllung von Verpflichtungen, die sich für den Fonds auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben. Ferner sind aus den Vermögenswerten Ausgaben zu decken, die in Verbindung mit den vorgenannten Zahlungen und aus der Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie, falls die Organisation dies bestimmt, alle Ausgaben, die auf Grund der Artikel 20 und 23 entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073258