Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 23
KONTEN
a)Litera a die Konten des Fonds werden von dem Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.
b)Litera b Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.
c)Litera c Die Bilanz und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
NOR40073259