Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 28
BEITRITT
a)Litera a Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b)Litera b Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (d) dieses Artikels die näheren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c)Litera c Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das beitretende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragsparteien anzeigen wird.
d)Litera d Vom Tage seines rechtskräftigen Beitritts an finden die Bestimmungen des Teiles I dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied Anwendung, als ob es seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragspartei gewesen wäre.Vom Tage seines rechtskräftigen Beitritts an finden die Bestimmungen des Teiles römisch eins dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied Anwendung, als ob es seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragspartei gewesen wäre.