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Art. 28

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 28

BEITRITT

Litera a Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.

Litera b Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (d) dieses Artikels die näheren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.

Litera c Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (a) und (b) dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das beitretende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragsparteien anzeigen wird.

Litera d Vom Tage seines rechtskräftigen Beitritts an finden die Bestimmungen des Teiles römisch eins dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied Anwendung, als ob es seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragspartei gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073264