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Art. 29

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 29

SUSPENSION

Litera a Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar

  1. Ziffer eins
    wenn diese Vertragspartei eine Verpflichtung auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation nicht erfüllt, die im Rahmen dieses Abkommens gefaßt werden oder die sich auf die Handelspolitik oder die Liberalisierung des Warenverkehr oder der unsichtbaren Transaktionen beziehen, oder
  2. Ziffer 2
    aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation bestimmt worden ist.

Litera b Wenn die Organisation feststellt, daß eine Vertragspartei eine auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch zwei dieses Abkommens fällige Zahlung nicht geleistet hat, ist die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei zu suspendieren. Die Suspension wird nur durch Beschluß der Organisation und unter den von dieser festgesetzten Bedingungen beendigt.

Litera c In Fällen, in denen die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, gilt, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, folgendes:

  1. Ziffer eins
    jeder von der Organisation auf Grund des Artikels 7 im Hinblick auf die betreffende Vertragspartei gefaßte Beschluß soll hinfällig sein;
  2. Ziffer 2
    die vom Fonds an diese Vertragspartei gewährten und von dieser in Anspruch genommenen Kredite sind am Tage ihrer Suspendierung zurückzuzahlen; und
  3. Ziffer 3
    die Bestimmungen in Artikel 4 und 6 sind weiterhin auf diese Vertragspartei anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073265