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Art. 8

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 8
TEIL II

MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

ZWECK DES SYSTEMS DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Zweck dieses Systems ist es, den Ausgleich des Zahlungsverkehrs in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem es diesen Zwischenfinanzierungen sowie einen regelmäßigen Ausgleich ihrer Forderungen zu im voraus festgesetzten Bedingungen ermöglicht, und ihnen so hilft, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073244