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Art. 9

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 9

WECHSELKURS-MARGEN

Litera a Jede Vertragspartei wird, um die Schwankungen ihrer Währung zu begrenzen, An- und Verkaufskurse für Gold, US-Dollar oder eine andere Währung festsetzen und wird jeder anderen Vertragspartei und der Organisation die so festgesetzten Kurse mitteilen, welche für die in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Berechnungen und Zahlungsausgleiche zugrunde gelegt werden sollen.

Litera b Falls eine Vertragspartei einen einheitlichen Kurs für An- und Verkauf festsetzt, hat sie diesen Kurs gemäß den im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften zu notifizieren.

Litera c Die Verpflichtungen unter diesem Artikel entfallen für die Währung einer Vertragspartei, wenn für diese Währung von keiner Zentralbank einer anderen Vertragspartei An- und Verkaufskurse veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR40073245