Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 10. (1) Schaumwein, der sich in einer Erzeugungsstätte befindet, gilt im Zweifel als dort hergestellt.Paragraph 10, (1) Schaumwein, der sich in einer Erzeugungsstätte befindet, gilt im Zweifel als dort hergestellt.
(2)Absatz 2,Schaumwein, der sich in einer Erzeugungsstätte befindet, deren Betrieb auf Dauer eingestellt wird, gilt als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.
Dokumentnummer
NOR12043587
Alte Dokumentnummer
N31960126450