Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Aufzeichnungspflicht.
§ 11. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,Paragraph 11, (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;
wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;
wieviel in der Erzeugungsstätte hergestellter Schaumwein dort getrunken wurde;
wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;
für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge, der Tag der Wegbringung sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; wurde der weggebrachte Schaumwein aus dem Zollgebiet ausgeführt, so muß aus den Aufzeichnungen oder den Belegen auch der Tag des Austrittes über die Zollgrenze zu entnehmen sein;
für den in der Erzeugungsstätte hergestellten und dort getrunkenen Schaumwein die Menge und der Tag des Verbrauches;
für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind am Tag der Aufnahme, der Fertigstellung, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Zurücknahme der aufzuzeichnenden Menge vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12043588
Alte Dokumentnummer
N31960126460