Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Amtliche Aufsicht.
§ 12. (1) Erzeugungsstätten und Betriebe, in denen sich eine Erzeugungsstätte befindet, unterliegen der amtlichen Aufsicht.Paragraph 12, (1) Erzeugungsstätten und Betriebe, in denen sich eine Erzeugungsstätte befindet, unterliegen der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird.
(3)Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigende Erzeugungsstätte oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befindet.
Dokumentnummer
NOR12043589
Alte Dokumentnummer
N31960126470