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§ 13 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.196131.12.1994 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 247/1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Paragraph 13, (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

  1. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
    1. Litera a
      in Erzeugungsstätten sowie in den im Paragraph 12, angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Litera b
      Transportbehältnisse (Paragraph 12, Absatz 2,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Litera c
      Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;
    4. Litera d
      die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;
    5. Litera e
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Litera f
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 11,) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Litera g
      zur Aufnahme von Schaumwein bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    8. Litera h
      bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 3,Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß eine Erzeugungsstätte auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Wein in die Erzeugungsstätte oder jede beabsichtigte Wegbringung von Schaumwein anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12043590

Alte Dokumentnummer

N31960126480