Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
§ 13. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.Paragraph 13, (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.
(2)Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
in Erzeugungsstätten sowie in den im § 12 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;in Erzeugungsstätten sowie in den im Paragraph 12, angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
Transportbehältnisse (§ 12 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;Transportbehältnisse (Paragraph 12, Absatz 2,) auf ihren Inhalt zu prüfen;
Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;
die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (§ 11) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 11,) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
zur Aufnahme von Schaumwein bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(3)Absatz 3,Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß eine Erzeugungsstätte auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Wein in die Erzeugungsstätte oder jede beabsichtigte Wegbringung von Schaumwein anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12043590
Alte Dokumentnummer
N31960126480