Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerbefreiungen.
§ 3. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreitParagraph 3, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit
Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.
Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Wurde für einen nach Abs. 1 von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.Wurde für einen nach Absatz eins, von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.
Dokumentnummer
NOR12043580
Alte Dokumentnummer
N31960126380