Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft
(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).
Text
Steuerschuld für im Zollgebiet hergestellten Schaumwein.
§ 4. (1) Die Steuerschuld für im Zollgebiet hergestellten Schaumwein entsteht dadurch, daß der Schaumwein aus der Erzeugungsstätte (§ 7 Abs. 1) weggebracht oder in der Erzeugungsstätte getrunken wird.Paragraph 4, (1) Die Steuerschuld für im Zollgebiet hergestellten Schaumwein entsteht dadurch, daß der Schaumwein aus der Erzeugungsstätte (Paragraph 7, Absatz eins,) weggebracht oder in der Erzeugungsstätte getrunken wird.
(2)Absatz 2,Steuerschuldner ist der Inhaber der Erzeugungsstätte (§ 7 Abs. 2).Steuerschuldner ist der Inhaber der Erzeugungsstätte (Paragraph 7, Absatz 2,).
Dokumentnummer
NOR12043581
Alte Dokumentnummer
N31960126390