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Art. 2

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 143/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
    1. Litera a
      er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staate hat und
    2. Litera b
      die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen oder unterliegen würden, wenn die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens nicht anzuwenden wären.
  2. Absatz 2,Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Staates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Staate gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Staat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10 Absatz 4 Litera a, des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR12043670

alte Dokumentnummer

N3196020387L