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Art. 3

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 143/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
  2. Absatz 2,Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von dem im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 Litera b, des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR12043671

Alte Dokumentnummer

N3196020388L