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Art. 4

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 143/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch zwei. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 1, das vom schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in Stockholm bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in doppelter Ausfertigung einzureichen.
  2. Absatz 2,Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 1 verzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR12043672

Alte Dokumentnummer

N3196020389L