Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1960Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
II. TEILrömisch zwei. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 4
(1)Absatz eins,Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 1, das vom schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in Stockholm bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem schwedischen Kuponsteuerbüro (Kupongskattekontoret) in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2)Absatz 2,Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 1 verzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12043672
Alte Dokumentnummer
N3196020389L