Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1960Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der schwedische Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2)Absatz 2,Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) dies auf der einen Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen schwedischen Steuerbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12043673
Alte Dokumentnummer
N3196020390L