Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 143/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 143/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
  2. Absatz 2,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim schwedischen Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
  4. Absatz 4,Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR12043674

Alte Dokumentnummer

N3196020391L