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Art. 20

Fassungen
ab 05.11.1970 — BGBl. Nr. 341/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute05.11.1970 BGBl. Nr. 341/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1970,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

05.11.1970BGBl. Nr. 341/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen, so können diese Einkünfte oder dises Vermögen - auch wenn das Besteuerungsrecht nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens dem anderen Staat zusteht - vorbehaltlich des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, rechnet jedoch
    1. Litera a
      auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
    2. Litera b
      auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen entfällt, die der Besteuerung im anderen Staat unterliegen.
  2. Absatz 2,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7 oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen Staat besteuert werden können, oder hat sie Vermögen, das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Besteuerung nur im anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche gilt für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und für Vermögen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043661

alte Dokumentnummer

N3196020248L