Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1970Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen, so können diese Einkünfte oder dises Vermögen - auch wenn das Besteuerungsrecht nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens dem anderen Staat zusteht - vorbehaltlich des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, rechnet jedoch
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen entfällt, die der Besteuerung im anderen Staat unterliegen.
(2)Absatz 2,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7 oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen Staat besteuert werden können, oder hat sie Vermögen, das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Besteuerung nur im anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche gilt für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und für Vermögen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12043661
alte Dokumentnummer
N3196020248L